Teil A: Name, Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit

§ 1 Name, Sitz

Der Turn und Sportverein Amorbach 1863 e.V. (TSV Amorbach) entstand im Jahre
1972 aus dem Zusammenschluss der Vereine Turnverein Amorbach 1863 e.V. und
Sportverein 1922 e.V. Amorbach. Er hat seinen Sitz in Amorbach.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. in München und der zuständigen Fachverbände. Er gliedert sich in acht Sparten: Basketball, Fußball, Fitness + Gesundheit, Leichtathletik, Schach, Tischtennis, Turnen und Volleyball.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

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§ 2a Vergütungen für Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der
    Gesamtvorstand.

  4. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

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Teil B: Vereinsmitgliedschaft

§ 3 Mitgliedschaft:

  1. Der Verein besteht aus:
    a) ordentlichen Mitgliedern

    b) Ehrenmitgliedern

    c) Schüler und Jugendmitgliedern

  2. Zu a): Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind ordentliche Mitglieder. Diese sind entweder aktive oder fördernde Mitglieder. Dem einzelnen Mitglied steht es frei, sich durch Erklärung der jeweiligen Gruppe zuzurechnen.

  3. Zu b): Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Vereins oder des Sports besonders hervorragende Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes.

  4. Zu c): Mitglieder vom vollendeten 14. bis zum 18. Lebensjahr sind Jugendmit-
    glieder. Mitglieder unter 14 Jahren sind Schülermitglieder. Für Mitgliedschaft
    und sportliche Betätigung müssen Schülermitglieder eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorlegen.

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    § 4 Aufnahme in den Verein:

    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, deren bürgerlicher
      Ruf unbescholten ist.

    2. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Einer Begründung bedarf es nicht.

    3. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

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    § 5 Ende der Mitgliedschaft:

    1. Die Mitgliedschaft erlischt:
      a) durch Tod

      b) durch Austritt

      c) durch Ausschluss


      Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Funktionen und satzungsgemäßen Rechte des betreffenden Mitgliedes.

    2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Vorstandsvorsitzenden erfolgen.

    3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand ausgesprochen werden, wenn dieses

      a) innerhalb von drei Monaten nach Anmahnung der Beitragsrückstände oder etwaiger Entschädigungsleistungen nicht nachgekommen ist.

      b) sich eines groben oder wiederholten Vorgehens gegen diese Vereinssatzung oder eines groben unsportlichen oder unehrenhaften Verhaltens oder sonstiger das Ansehen des Vereins schädigender Handlungen schuldig gemacht hat.

      Der Ausschluss hat spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Verfehlung zu erfolgen und ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

    4. Gegen den Beschluss des Gesamtvorstandes steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen, gerechnet von der Zustellung des Beschlusses an, das Einspruchsrecht beim Ältestenrat zu, der dann endgültig entscheidet. Der Einspruch ist bei einem der Vorstandsvorsitzenden einzureichen, der ihn an den Ältestenrat weiterleitet.

    5. Über den Ausschluss eines Mitgliedes wird stets in geheimer Abstimmung entschieden. Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss und bei Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss auch beim Ältestenrat ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

    6. Die Beitragspflicht erlischt im Falle des Austritts oder Ausschlusses mit dem Ende des Jahres, in welchem der Austritt erklärt oder der Ausschluss wirksam wird.

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    § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

    1. Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben kostenlosen Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.

    2. Schüler und Jugendmitglieder haben kein Stimmrecht und sind nur mit Zustimmung des Vorstandes zu Versammlungen zugelassen. Sie werden durch die Vereinsjugendleitung vertreten.

    3. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, bei den angesetzten Wettkämpfen und Trainingsstunden den Anordnungen der jeweils hierfür Verantwortlichen Folge zu leisten.

    4. Fühlt sich ein Mitglied in den Vereinsangelegenheiten benachteiligt, so soll es dies unverzüglich dem Gesamtvorstand anzeigen. Dieser hat sich dafür zu verwenden, dass die Beschwerden, soweit sie begründet sind, in erforderlicher Weise unter Herbeiziehung der zuständigen Vereinsorgane auf dem raschesten Wege behoben werden.

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    Teil C: Einnahmen, Ausgaben und Vereinsvermögen

    § 7 Einnahmen, Ausgaben des Vereins:

    1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
      a) Beiträgen und Gebühren der Mitglieder

      b) Einnahmen aus Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen

      c) freiwilligen Spenden

      d) sonstigen Einnahmen, wie Zuschüssen usw.

    2. Die Beiträge und Gebühren werden jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die entsprechenden Beitrags und Gebührenhöhen sind einer gesonderten, nicht der Satzung zugehörigen Beitragsordnung, zu entnehmen.

    3. Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
      a) Verwaltungsausgaben

      b) Aufwendungen im Sinne des § 2 dieser Satzung

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    § 8 Vermögen:

    1. Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet der Verein ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.

    2. Die Einnahmen aus allen Veranstaltungen fließen dem Vereinsvermögen zu.

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    Teil D: Verwaltung und Organe des Vereins

    § 9 Organe des Vereins:

    Die Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Gesamtvorstand
    3. der Vereinsjugendtag
    4. der Turn und Sportrat
    5. der Ältestenrat

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    § 10 Ordentliche Mitgliederversammlung:

    1. Spätestens im fünften Monat eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung geschieht auf Beschluss des Gesamtvorstandes. In dringlichen Fällen können die Vorsitzenden selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Termin der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung muss stets in der vorhergehenden Mitgliederversammlung festgelegt werden.

      Auf schriftliches und den Gegenstand der Beratung bezeichnendes Verlangen von mindestens 1/10 aller ordentlichen Mitglieder müssen die Vorsitzenden eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

    2. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung im Amts und Mitteilungsblatt der Stadt Amorbach sowie der Vereinshomepage. Der Gegenstand der Einberufung wird in der Tagesordnung festgelegt. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wo-
      chen.

    3. Jedes Mitglied kann bis spätestens vier Woche vor dem Tag der ordentlichen
      Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder über die Annahme des Antrags abstimmen zu lassen und im Falle einer Annahme die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.


      Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


      Die Beschlussfassung geschieht mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich, auf Wunsch von einem Drittel der erschienenen Mitglieder geheim.

    4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

    5. Die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind
      schriftlich in einem Versammlungsprotokoll niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

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    § 11 Vorstand:

    1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem jedoch maximal drei gleichberechtigten Vorstandsvorsitzenden. Diese vertreten im Sinne des §26 BGB den Verein jeweils alleine.

    2. Dem erweiterten Vorstand im Sinne des §30 BGB können mindestens zwei, maximal acht weitere Mitglieder angehören.

    3. Die Vorstandsvorsitzenden bilden zusammen mit dem erweiterten Vorstand den Gesamtvorstand.

    4. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes kann sich durch ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes stimmberechtigt vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis hat schriftlich zu erfolgen.

    5. Der Gesamtvorstand gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe eine Geschäftsordnung, welche nicht Bestandteil der Satzung ist. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Geschäftsordnung ist der Gesamtvorstand zuständig.

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    § 12 Wahl des Vorstandes:

    1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder aus §11 erfolgt alle zwei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

    2. Zur Wahldurchführung benennt die Mitgliederversammlung einen Wahlaus-
      schuss. Dieser führt die anstehenden Wahlen durch. Dem Wahlausschuss dürfen keine bestehenden Vorstandsmitglieder angehören.

    3. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis zu der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.

    4. Die Wahl der vertretungsberechtigten Vorstandsvorsitzenden erfolgt geheim. Die übrigen Wahlen können mit Zustimmung der Versammlung per Akklamation, jedoch in einzelnen Wahlgängen erfolgen.

    5. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied des erweiterten Vorstandes bestimmt der Gesamtvorstand kommissarisch einen Nachfolger. Ebenso ist zu verfahren, wenn einer der Posten des erweiterten Vorstandes in der regulären Wahl nicht besetzt werden kann.

    6. Eine Amtsenthebung ist nur durch Beschluss von ¾ aller übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes zulässig.

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    § 13 Befugnisse des Vorstandes:

    1. Den Vorstandsvorsitzenden obliegen die Aufgaben der Vereinsleitung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes. Bei Rechtsgeschäften über 3.000,00 Euro ist die Zustimmung Gesamtvorstandes erforderlich. Bei Rechtsgeschäften unter 3.000,00 Euro ist der Gesamtvorstand unverzüglich, spätestens zur nächsten Vorstandssitzung, darüber mündlich zu informieren. Bei Grundstücksveräußerungen über 25.000,00 Euro sowie bei Rechtsgeschäften über 50.000,00 Euro ist zudem die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

    2. Die Vorstandsvorsitzenden leiteten die Mitgliederversammlungen sowie die Sitzungen des Gesamtvorstandes. Sie berufen den Vorstand je nach Notwendigkeit, mindestens einmal vierteljährlich ein. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes eine Vorstandssitzung beantragen. Die Einberufung hat dann innerhalb einer Woche zu erfolgen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Geheim wird abgestimmt, wenn dies von einem Mitglied des Vorstandes gefordert wird.

    3. Alle Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes sind streng vertraulich, es sei denn, sie sind ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt.

    4. Der Geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt folgende Ordnungen zu ändern, wenn diese von einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen wurden und der Beschluss nicht die Höhe der Beiträge und Gebühren betrifft (§ 7 dieser Satzung):

      a) Ehrungsordnung
      b) Helferordnung
      c) Beitragsordnung

      Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

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    § 14 Der Vereinsjugendtag:

    1. Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis zur Volljährigkeit. Aufgabe der
      Vereinsjugend ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrneh-
      mung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe und die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Satzung.

    2. Der jährliche Vereinsjugendtag hat mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins stattzufinden. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung in § 10 entsprechende Anwendung.

    3. Aufgaben des Vereinsjugendtages:

      a) Entgegennahme der Berichte der Vereinsjugendleitung,

      b) Wahl des Vereinsjugendsprechers und der Vereinsjugendsprecherin,

      c) Wahl evtl. weiterer Beisitzer.


      Der Vereinsjugendtag entscheidet in eigenen Angelegenheiten stets durch Beschluss.

    4. Den gewählten Vereinsjugendsprechern ist ein Teilnahmerecht an den Sitzungen des Gesamtvorstandes zu gewähren.

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    § 15 Turn und Sportrat:

    1. Der Turn und Sportrat besteht aus den Abteilungsleitern der Sparten sowie deren Stellvertretern.

    2. Spätestens zwei Monate nach der ordentlichen Mitgliederversammlung hat jede der in §1 genannten Abteilungen den Vorstandsvorsitzenden einen Abteilungsleiter und einen stellvertretenden Abteilungsleiter anzuzeigen. Die Wahl der Abteilungsleiter sowie deren Stellvertreter muss in einer Abteilungsversammlung erfolgen. Jede Änderung der Abteilungsleitung muss dem Gesamtvorstand angezeigt werden.

    3. Der Turn und Sportrat wird von einem, vom Gesamtvorstand gestellten Vorsitzenden geleitet, welcher mindestens vierteljährlich eine Versammlung des gesamten Turn und Sportrates einberuft.

    4. Dem Turn und Sportrat obliegt die Beratung des Turn und Sportbetriebes. Er ist berechtigt, Anträge über den Vorsitzenden des Turn und Sportrates an den Gesamtvorstand zu richten.

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    § 16 Ausschüsse:

    Der Vorstand ist berechtigt, für den ordentlichen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse auf Zeit oder Dauer einzusetzen und einen entsprechenden Ausschussvorsitzenden zu benennen. Dem Ausschussvorsitzenden ist auf Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes ein Teilnahmerecht in den Versammlungen des Gesamtvorstandes zu gewähren.


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    § 17 Kassenprüfer:

    Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie prüfen jähr lich mindestens einmal vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Bücher, Belege und Kasse und erstatten darüber Bericht. Eine Wiederwahl ist zulässig.

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    § 18 Ältestenrat:

    1. Der Ältestenrat besteht aus den Ehrenmitgliedern des Vereins. Diese wählen
      aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

    2. Der Ältestenrat entscheidet über Streitigkeiten unter den Mitgliedern. Er ist Berufungsinstanz in Disziplinar und Ausschließungsverfahren.

    3. Der Ältestenrat kann beim Vorstand die Ernennung von Ehrenmitgliedern beantragen.

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    Teil E: Schlussbestimmungen

    §19 Auflösung des Vereins:

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung mit ¾ der Stimmen aller anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließt.

    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das vorhandene Vermögen des Vereins an die Stadt Amorbach übertragen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    3. Die Stadt Amorbach ist verpflichtet, das Vermögen treuhänderisch zu verwalten und es wieder einem Verein auszuhändigen, der die in § 2 genannten Ziele verfolgt und in seinen Satzungen rechtsverbindlich dieselben Bestimmungen betreffend „Auflösung des Vereins“ aufgenommen hat, wie sie der § 19 enthält.

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    § 20 Inkrafttreten:

    Diese Satzung wurde beschlossen in der ordentlichen Gründungsversammlung am 03. März 1972 und in der Mitgliederversammlung am 25.03.2022 in der aktuell vorliegenden Form neu gefasst.